Der Einsatz von privaten Gutachterdiensten durch die GKV im Rahmen von Hilfsmittelversorgungen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und ist rechtswidrig.
So entschied das LG Halle nach Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul/Gütersloh auf die Klage eines Sanitätshauses gegen einen Gutachterdienst. Der Dienst nennt sich selbst Hilfsmittelberater der Krankenkasse. Er hatte von dieser Prüfungsaufträge angenommen, ob beantragte Hilfsmittelversorgungen für Patienten medizinisch erforderlich und wirtschaftlich seien.
Das Gesetz schreibt für diese Fälle vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung zu betrauen ist.
Der Hilfsmittelberater nahm in den Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses Kürzungen vor und schlug u. a. auch andere Versorgungsmodelle vor oder kam zu dem Ergebnis, dass beantragte Versorgungen nicht notwendig seien. Das Sanitätshaus sah in diesem Verhalten einen unrechtmäßigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb, da eine Krankenkasse keine privaten Dienste, sondern nur den MDK beauftragen dürfe und verklagte den Hilfsmittelberater auf Unterlassung.
LG Halle (Saale)- 4 O 127/13 – Urteil v. 9.07.2013, §8 UWG, §§33, 275 SGB V.
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