Im vorhergehenden Text haben wir bereits an einigen Stellen darauf hingewiesen, welche Leistungen Beinamputierten zustehen. Im Folgenden stellen wir noch einmal auszugsweise und in gebotener Kürze die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen vor.
Wer sich intensiver mit diesem Thema auseinandersetzen möchte, dem empfehlen wir die Lektüre des “Ratgebers für Menschen mit Behinderung”, der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Adresse siehe Anhang) erh_ltlich ist.
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
Alle Bestimmungen, die die gesetzliche Krankenversicherung betreffen, sind im so genannten Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zusammengefasst. Hier sind unter anderem die Leistungen festgelegt, die die gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten zu erbringen hat.
Dazu gehört auch, dass ein Amputierter einen Anspruch auf eine Prothese hat und dass er weder für notwendige ónderungen, noch für Instandsetzungen oder den Ersatz der Prothese aufkommen muss. Der Leistungsanspruch besteht ausserdem immer in dem Umfang, der erforderlich ist und nach dem aktuellen Stand der Medizintechnik einen Behinderungsausgleich möglich macht. Jeder Versicherte muss deshalb die für ihn bestmögliche Versorgung erhalten. Das kann auch die teuerste Versorgung sein, sofern sie einen Gebrauchsvorteil für den Versicherten hat, der sich auf seinen gesamten Alltag und nicht nur auf Lebensbereiche am Rande (z. B. Hobbies) auswirkt. Ausserdem muss der Versicherte geistig und k_rperlich in der Lage sein, das Hilfsmittel nutzen zu können (siehe hierzu C-Leg-Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 2/04 R).
Die Kosten für die Prothese werden von der Krankenkasse übernommen. Allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag, der von den Krankenkassen mit den Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäusern) ausgehandelt und in einem Vertrag festgelegt wurde. Ausserdem muss der Patient, sofern er _lter als 18 Jahre ist, einen Eigenanteil von 10 Prozent zahlen. Dieser gesetzliche Zuzahlungsbetrag (vergleichbar Rezeptgebühr) ist allerdings begrenzt auf mindestens 5 und h_chstens 10 Euro.
Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt das neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), das am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist.
Das SGB IX beinhaltet alle Rechte und Leistungen, die behinderten Menschen zustehen, um selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können. Dazu gehören beispielsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), Unterhaltsleistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. zum barrierefreien Wohnen, zur Mobilität) sowie das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (_9 SGB IX).
Ausserdem ist das Schwerbehindertenrecht Teil des SGB IX. Behinderte Menschen, die einen GdB von mindestens 50 haben, stehen als Schwerbehinderte unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Ihnen stehen beispielsweise steuerliche Vorteile und Zusatzurlaub zu. Ausserdem geniessen sie einen speziellen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) soll Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.
Es gilt vorrangig für die so genannten Träger Öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Das sind unter anderem die Bundesministerien und Bundesbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit. Die L_nder haben eigene Landesgleichstellungsgesetze erarbeitet, die _hnliche Inhalte und Intentionen wie das BGG für die Landesbehörden vorsehen.
Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit. Barrierefreiheit bedeutet, dass z.B. Geb_ude und Verkehrsmittel so gestaltet werden, dass sie von jedem Menschen uneingeschr_nkt genutzt werden können & unabh_ngig davon, ob er eine Behinderung hat oder nicht. Konkret heisst das, dass beispielsweise ein Rollstuhlfahrer problemlos in ein Öffentliches Geb_ude gelangen kann, weil es eine Rollstuhlzufahrt über Rampen gibt, oder dass für gehbehinderte Menschen Aufzüge vorhanden sind.
Quelle:
eurocom – European Manufacturers Federation for Compression Therapy and Orthopaedic Devices
www.eurocom-info.de
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