Es fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrats, dann werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 die steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen erstmals seit 1975 erhöht. Der Bundestag hat am 29. Oktober 2020 das Gesetz „zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ einstimmig angenommen.
Der Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksachen 19/21985, 19/22816) wurde in zweiter und dritter Lesung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/23793) vom Bundestag verabschiedet. Vorgesehen ist eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik. Der Pauschbetrag soll bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Mit der Erhöhung könne laut Bundesregierung der aufwendige Einzelnachweis von Aufwendungen in vielen Fällen vermieden werden. Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Ist der Grad der Behinderung kleiner als 50, soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Der Finanzausschuss hatte Änderungen unter anderem bei der Fahrtkostenpauschale vorgenommen. Auch werden Taubblinde in die Regelung einbezogen.
Erhöht wird auch der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5. Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 wird der Pflege-Pauschbetrag neu eingeführt. Der Pflege-Pauschbetrag kann künftig auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person geltend gemacht werden.
Quelle: DVfR / Deutscher Bundestag
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