Sozialgericht Hannover
Az: S44 KR 179/07
Ende 2005 war “die Möglichkeit der Versorgung mit einem C-Leg medizinisch und sozialrechtlich bereits so gefestigt und naheliegend, dass die Beklagte (Kostenträger) von sich aus verpflichtet gewesen wäre, den Kläger im Rahmen einer Beratung nach §14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf diese Möglichkeit hinzuweisen”
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