Die Versicherte klagte unter anderem über starke Rückenschmerzen, die beim Barfusslaufen und beim Gehen mit verschieden hohem Schuhwerk zustande kamen. Unter Verwendung des höhenverstellbaren Fusses wurden die Schmerzen gelindert. Auch gab die Frau an, sicherer damit gehen zu können.
Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass der Wunsch der Versicherten auf Versorgung mit dem höhenverstellbaren Fuss gerade im Hinblick auf die Schmerzreduktion und das Sicherheitsbedürfnis nicht unangemessen sei. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Gerichts erkannte die beklagte Krankenkasse daraufhin den Anspruch der Versicherten an.
Sozialgericht München – Aktenzeichen: S 29 KR 340/07 vom 26.11.2008
Comments are closed.