Ob Führerscheinbesitzer ihre Amputation in das Papier eintragen lassen müssen, ist eine oft gestellte Frage. Das Gesetz gibt darauf keine klare Antwort.
Muss eine Amputation oder eine Behinderung, die nach Erhalt des Führerscheins eintritt, der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt und in den Führerschein eingetragen werden ? Diese Frage beschäftigt viele von einer Amputation betroffenen Verkehrsteilnehmer. Im Internet findet man dazu widersprüchliche Aussagen. Auch Fachleute in Behindertenfahrschulen oder bei Fahrzeugumrüstern wissen nicht immer den richtigen Rat.
Nach einem behindertengerechten Fahrzeugumbau wird z.B. oft darauf gedrängt, dass ein Eintrag im Führerschein vorgenommen werden muss. Dies wäre an sich nicht so tragisch. Aufwand und Kosten für die Änderung des Führerscheins sind überschaubar. Allerdings führt die Mitteilung an die Führescheinstelle regelmäßig dazu, dass man dann alle 2 bis 3 Jahre aufgefordert wird, seine Fahrtauglichkeit durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten nachzuweisen. Natürlich auf eigene Kosten, was dann jeweils einige hundert Euro ausmacht.
In den gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden sich keine Hinweise zu einer Eintragungspflicht.
Besitzt jemand bereits einen Führerschein und tritt die Erkrankung oder Behinderung erst danach ein, ist der/die Betroffene nicht verpflichtet, die Erkrankung von sich aus der zuständigen Führerscheinstelle zu melden.
Also eindeutig keine Verpflichtung zu einem nachträglichen Eintrag in den Führerschein. Vielmehr wird ausgeführt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen auf die Selbstverantwortung der Führerscheininhaber abzielen.
ABER: Wer andere gefährdet, kann den Versicherungsschutz verlieren.
Nach § 2 der FeV darf man am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass man andere nicht gefährdet. Dies betrifft insbesondere auch die eigene Fahrtauglichkeit. Niemand hat Verständnis, wenn sich Autofahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ans Steuer setzen. Aber auch eine Amputation kann zu vergleichbaren Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit führen. Jeder ist deshalb gefordert, selbstkritisch seine Fahrtauglichkeit zu hinterfragen und gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, im Falle eines Unfalls seinen Versicherungsschutz zu verlieren und eventuell strafrechtlich belangt zu werden.
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II. Führen von Kraftfahrzeugen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 11 Eignung
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
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für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
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Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
- 3.
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Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
- 4.
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Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
- 5.
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Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
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wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
- 2.
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zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
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bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
- 4.
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bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
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bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
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bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
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bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
- 8.
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wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
- 9.
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bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
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die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
- b)
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der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
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wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
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bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
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der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
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auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
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der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
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die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
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den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
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die Bezeichnung des Seminarmodells und
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Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.


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