Entwurf zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllt nicht die Anforderungen von Menschen mit Behinderungen
BAG SELBSTHILFE fordert konkrete Nachbesserungen, um umfassende Teilhabe endlich zu gewährleisten.
Vergangene Woche hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Auch wenn damit ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Deutschland noch in dieser Legislaturperiode gegangen wird, bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen der BAG SELBSTHILFE zurück. Denn er enthält keine Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt und sieht viel zu lange Übergangsbestimmungen vor. Hier besteht aus Sicht der BAG SELBSTHILFE dringender Nachbesserungsbedarf.
„Mit dem Fehlen der Anforderungen an die bauliche Umwelt ist es für behinderte Menschen ungefähr so, als würde man einen barrierefreien Geldautomaten am Ende eines Hindernisparcours für Spitzensportler positionieren“, kritisiert Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE. „Das vorliegende Gesetz soll aber sicherstellen, dass besser zugängliche Produkte und Dienstleistungen eine inklusivere Gesellschaft ermöglichen und Menschen mit Behinderungen endlich ein unabhängiges Leben führen können. Deswegen ist es zwingend erforderlich eine Vorgabe in das Gesetz aufzunehmen, die die Bundesländer dazu verpflichtet, verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt festzulegen.“
Die Bestimmungen des BFSG sind erst ab dem 28.06.2025 anzuwenden. Für Selbstbedienungsterminals wurde der Übergangszeitraum im Gesetzesentwurf sogar auf 15 Jahre verlängert, statt der zunächst vorgesehenen 10 Jahre. Die BAG SELBSTHILFE lehnt diese Verlängerung ab und fordert nachdrücklich, dass die Nutzung von Selbstbedienungsterminals durch Menschen mit Behinderungen zeitnah und rechtssicher möglich sein muss.
Auf Nachdruck der Behindertenverbände wurde die Definition zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in § 3 Abs. 1 aufgenommen, die der bewährten Definition aus § 4 BGG entspricht. Auch das neue Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit für Kleinstunternehmen ist positiv zu bewerten, da diese von der Pflicht zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen im Dienstleistungsbereich grundsätzlich ausgenommen sind.
„Eine gute Beratung böte hier die Chance, dass Kleinstunternehmen in der Lage wären, barrierefreie Produkte sowie Dienstleistungen zu konzipieren und anzubieten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein. Das würde den Alltag von Menschen mit Behinderungen sehr erleichtern“, erklärt Dr. Martin Danner. Bisher erreichte das Beratungsangebot die Wirtschaft nur auf Anfrage; die Bundesfachstelle muss daher ein neues Beratungskonzept entwickeln. „Hier müssen mehr personellen Ressourcen zur Verfügung stehen, zumal auch wünschenswert wäre, wenn allen Unternehmen eine umfassende Beratung zu teil würde.“
Quelle: BAG Selbsthilfe e.V.
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