Mit Urteil vom 30.04.2019 (L4 KR 339/18) hat das bayerische Landessozialgericht den Anspruch auf die Versorgung mit einer Sportprothese bestätigt, wenn insbesondere im konkreten Einzelfall mit der normalen Laufprothese keine sportlichen Betätigungen möglich sind.
Das LSG Bayern vertritt die Ansicht, dass die Förderung des Freizeit- und Vereinssports zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkasse gehöre. Es stellt sich damit gegen die Entscheidung des BSG vom 21.03.2013 (B3 KR 3/12 R).
Ganz wesentlich und von allgemeiner Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zum Bundesteilhabegesetz (BTHG). Mit dem BTHG wurde in § 2 SGB IX der Behinderungsbegriff ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention neu formuliert und diese Rechtsänderung ist auch bei Prüfung des Hilfsmittelanspruchs zu berücksichtigen. Das bedeutet für den Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V, dass es nicht nur alleine auf die wirklichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Defizite ankommt, sondern im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraums und der individuellen
Bedarfe.
Quelle: HARTMANN Rechtsanwälte
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