Satzung

Satzung des Bundesverbandes für Menschen mit Arm- oder Beinamputation e.V.

Die Satzung vom 30. März 2014 kann auch komplett als pdf-Datei geladen werden.

Begriffsbestimmung

In der Satzung wird für Personenbezeichnungen, für die es eine männliche und eine weibliche Form gibt, aus Gründen der Vereinfachung immer die männliche Form verwendet. Dies ist keine Festlegung auf eine männliche Person.

Kommentar
Der Bundesverband will auf keinen Fall Personen auf Grund ihres Geschlechts benachteiligen. Wenn aber überall, wo die deutsche Sprache männliche und weibliche Formen vorsieht, beide Formen in den Text der Satzung integriert werden, leidet die Lesbarkeit. Dies soll durch diese Begriffsbestimmung vermieden werden.

§ 1 Name

(1) Der Verein trägt den Namen „Bundesverband für Menschen mit Arm- oder Beinamputation“. Er ist unter der Nummer VR 202677 ins Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist München.

(3) Im Folgenden steht „Bundesverband“ anstelle von „Verein“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Bundesverband als Selbsthilfeorganisation vertritt die Interessen von Menschen mit Arm- oder Beinamputation in Deutschland.

(2) Der Bundesverband ist überparteilich, unterliegt keiner konfessionellen Bindung und ist unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen von Kostenträgern und Leistungserbringern.

(3) Die Ziele des Bundesverbandes sind:

  1. die Interessenvertretung von amputierten Menschen in der Öffentlichkeit,
  2. die Interessenvertretung von amputierten Menschen gegenüber Kostenträgern und Leistungserbringern,
  3. die Verbesserung der prothetischen Versorgung von amputierten Menschen,
  4. die Verbesserung der beruflichen und sozialen Rehabilitation nach Amputationen,
  5. die Verbesserung der Lebensqualität von amputierten Menschen.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterstützung des Aufbaus von Selbsthilfegruppen,
  2. Unterstützung von Selbsthilfegruppen bei der Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen,
  3. Übernahme administrativer Tätigkeiten für Selbsthilfegruppen,
  4. Vermittlung von Kontakten zwischen amputierten Menschen untereinander,
  5. Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken, Therapeuten, orthopädischen Fachbetrieben und Herstellern von Hilfs- und Heilmitteln,
  6. Zusammenarbeit mit Kostenträgern,
  7. Zusammenarbeit mit Behörden und politischen Gremien,
  8. Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren für Vertreter der Selbsthilfegruppen, Meinungsträger und Leistungserbringer,
  9. Informationsangebote im Internet für amputierte Menschen, deren Angehörige und die breite Öffentlichkeit,
  10. Information der Öffentlichkeit über Amputationsursachen und die Probleme amputierter Menschen,
  11. Messe- und Kongressauftritte,
  12. Anregung und Unterstützung von interdisziplinären Forschungsvorhaben,
  13. Anregung zum Aufbau eines Amputations- und Prothesenregisters.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Verbandes besteht nicht.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 (2) Nr. 10 (Förderung der Hilfe für Behinderte ) der Abgabenordnung.

(2) Der Bundesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bundesverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Bundesverbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz bezeichneten Ehrenamtspauschale. Die Auszahlung derartiger Zuwendungen setzt einen Präsidiumsbeschluss und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.

(4) Durch Zuwendungen, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.

§ 5 Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Der Bundesverband wirkt darauf hin, dass in allen Bundesländern Landesarbeitsgemeinschaften bestehen. Die gebietsmäßige Begrenzung der Landesarbeitsgemeinschaften entspricht in der Regel der des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften konstituieren sich als gemeinnützige Vereine. Eine Eintragung ins Vereinsregister ist nicht notwendig; die Rechtsform des „nicht eingetragenen Vereins“ ist ausreichend.

(3) Funktion und Aufgabenstellung der Landesarbeitsgemeinschaften auf Landesebene entsprechen der Funktion und Aufgabenstellung des Bundesverbands auf Bundesebene. Der Bundesverband und die Landesarbeitsgemeinschaften unterstützen sich gegenseitig auf Bundes- bzw. Landesebene.

§ 6 Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied im Sinne des Vereinsrecht kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Bundesverband ist schriftlich beim Präsidium einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, kann jedoch der Mitgliederversammlung zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Bundesverband. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet auch mit deren Auflösung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen.

(2) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums möglich. Bereits bezahlte oder fällige Beiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurück erstattet.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Dabei ist es auf die Möglichkeit der Berufung vor der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Anspruch des Bundesverbandes auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Bundesverbandes gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Präsidiums aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden.

(5) Dem aus dem Bundesverband ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Präsidiums das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, ihm vom Bundesverband zur Verfügung gestelltes Eigentum an den Bundesverband zurück zu geben.

(7) Selbsthilfegruppen können unabhängig von ihrer  Rechtsform eine SHG-Mitgliedschaft beantragen. Diese SHG-Mitgliedschaft begründet kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; die Selbsthilfegruppe wird vielmehr über den Beirat der Selbsthilfegruppen repräsentiert.

§ 7 Finanzierung

Der Bundesverband finanziert sich durch:

  1.  Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden,
  3. Öffentliche Zuschüsse und Zuwendungen,
  4. Sponsoring und Werbung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung.

§ 9 Organe

(1) Organe des Bundesverbands sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Beirat der Selbsthilfegruppen und der Expertenbeirat.

(2) Alle Mandatsträger sind ehrenamtlich tätig.

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung´über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbands. Ausschließlich ihr obliegen insbesondere die

  1. Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder,
  2. Entlastung der Präsidiumsmitglieder,
  3. Wahl der Rechnungsprüfer,
  4. Genehmigung von Grundstücksgeschäften,
  5. Genehmigung und Verabschiedung eines Haushaltsplans,
  6. Genehmigung und Verabschiedung eines Jahresabschlusses,
  7. Festlegung des Finanzausgleichs zwischen dem Bundesverband und den angeschlossenen Selbsthilfegruppen,
  8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  9. Genehmigung der Geschäftsordnung für das Präsidium,
  10. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Beirat der Selbsthilfegruppen,
  11. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Expertenbeirat.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf geeignete Art und Weise einberufen. Die Tagesordnung ist spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und bei der Einladung ist anzugeben, dass die Bevollmächtigten bis zwei Wochen vor der Mitliederversammlung zu melden sind.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6) Eine Selbsthilfegruppe mit SHG-Mitgliedschaft hat in der Mitgliederversammlung keine Stimme.

(7) Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Stimme bevollmächtigen. Die Anzahl der Bevollmächtigungen ist bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Präsidium zu melden.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(9) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Satzungszwecks und zur Auflösung des Bundesverbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein gültiger Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet ist.

(10) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter oder vom Wahlleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.

(11) Das Präsidium kann im Einzelfall bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bestimmen, dass Briefwahl zulässig ist.

§ 11 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, bis zu acht weiteren Präsidiumsmitgliedern sowie dem Sprecher des Beirats der Selbsthilfegruppen.

(2) Als Mitglieder des Präsidiums wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Bundesverbands. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband endet auch das Amt im Präsidium.

(3) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Bundesverband als Vorstand gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung kann im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung eingeschränkt werden.

(4) Grundstücksgeschäfte bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied des Präsidiums hat in Präsidiumssitzungen eine Stimme. Das Präsidium soll einstimmig beschließen; es ist jedoch mindestens die absolute Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder erforderlich.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(7) Wiederwahl ist zulässig.

(8) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Bundesverbands zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Bundesverbandsorganen vorbehalten sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vermögens des Bundesverbands
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Bundesverbands

(9) Die Haftung der Mandatsträger ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 12 Beirat der Selbsthilfegruppen

(1) Der Beirat der Selbsthilfegruppen besteht aus den Delegierten der im Bundesverband vertretenen Selbsthilfegruppen und sonstigen Vereinigungen.

(2) Jede im Bundesverband mit mindestens fünf Mitgliedern vertretene Gruppe kann einen Delegierten in den Beirat entsenden.

(3) Jede Selbsthilfegruppe mit Sammelmitgliedschaften kann einen Delegierten in den Beirat entsenden. Dieser muss nicht Mitglied des Vorstands der Selbsthilfegruppe sein.

(4) Jeder Delegierte hat im Beirat eine Stimme.

(5) Der Beirat der Selbsthilfegruppen wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

Kommentar
Alles weitere regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung für den Beirat der Selbsthilfegruppen.

§ 13 Expertenbeirat

(1) Der Expertenbeirat berät den Bundesverband in fachlichen Fragen und unterstützt ihn bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben.

(2) Der Expertenbeirat kann natürliche Personen als Mitglieder des Expertenbeirats vorschlagen. Diese müssen nicht Mitglieder des Bundesverbandes sein.

(3) Die Berufung der Mitglieder des Expertenbeirats erfolgt durch das Präsidium. Die Berufung erfolgt auf drei Jahre, eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Expertenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser kann an Sitzungen des Präsidiums beratend teilnehmen. Das Präsidium kann der Teilnahme im Einzelfall widersprechen.

Kommentar
Alles weitere regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung für den Expertenbeirat.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich für ein Jahr einen oder zwei Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Ein Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Präsidiums des Bundesverbands sein. Das Präsidium darf ihm keine Aufgaben oder Vollmachten übertragen. Ein Rechnungsprüfer braucht nicht Mitglied des Bundesverbands zu sein.

(3) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des vom Präsidium erstellten Jahresabschlusses vor der Vorlage in der Mitgliederversammlung. Außerdem sind die Rechnungsprüfer für die Revision der Geschäftsführung und der Spendenverwendung zuständig.

§ 15 Protokolle

(1) Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen.

(2) Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen.

(3) Die Protokolle sind den Mitgliedern des Bundesverbands innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Versammlung zuzustellen. Eine Veröffentlichung des Protokolls auf der Internetseite des Bundesverbands in einem für die Mitglieder zugänglichen Bereich steht der Zustellung gleich.

(4) Der Inhalt eines Protokolls gilt als von den Mitgliedern des Bundesverbands genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats nach Erhalt oder nach Veröffentlichung auf der Internetseite widersprochen wird.

(5) Das Protokoll einer Mitgliederversammlung soll Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen enthalten.

(6) Von den Sitzungen des Präsidiums und den dort gefassten Beschlüssen sind ebenfalls Protokolle zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Protokolle von Präsidiumssitzungen einzusehen.

(7) Alle Beschlussprotokolle werden auf der Internetseite veröffentlicht.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Bundesverbands.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bundesverbands kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Bundesverbands oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bundesverbands an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

(2) Als Liquidatoren für den Fall der Auflösung des Bundesverbands werden der Präsident und der Vizepräsident bestellt.

§ 18 Gültigkeit der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.10.2009 beschlossen. Sie wurde rechtsgültig mit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Satzung wurde am am16.06.2012 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.