Mit Urteil vom 09.10.2018 (S 44 KR 617/17) hat das Sozialgericht München die Kostenübernahmefähigkeit des „Rheo knee 3“ der Firma Össur bestätigt.
Der gesetzlich krankenversicherte und oberschenkelamputierte Kläger war bisher mit mechanischen Prothesenkniegelenken versorgt. Um seine Behinderung weiter auszugleichen beantragte er die Kostenübernahme für ein mikroprozessorgesteuertes Prothesenkniegelenk. Der Antrag wurde von seiner Krankenversicherung abgelehnt. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige bestätigte, „dass mit mikroprozessorgesteuerten Prothesenkniegelenken eine weit bessere Funktionalität als mit mechanischen Prothesenkniegelenken möglich ist“ und verurteile die beklagte Krankenkasse zur Kostenübernahme des streitgegenständlichen Hilfsmittels.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Quelle: Müller & Dr. Paul Rechtsanwälte
Comments are closed.