Stuttgart 9.10.2013. Der Kläger begehrte von seiner Versicherung eine Badeprothese nachdem er für den Alltag mit einem computergestützten Prothesensystem versorgt ist. Die Krankenversicherung verwies ihn zum einen auf den Versicherungstarif „Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art sind innerhalb von drei Jahren nur einmal erstattungsfähig“ zum anderen hätte er für seine Alltagsprothese auch einen wesentlich günstigeren Gummiüberzug verwenden können. Er habe auch eine Schadensminderungspflicht gegenüber seiner Versicherung. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers und erklärte die Versicherungsbedingungen für nichtig. Hauptleistungspflicht einer Krankenversicherung ist die Bereitstellung objektiv notwendiger Gesundheitsleistungen. Dazu gehört eine Badeprothese. Die Beschränkung, bestimmte Leistungen nur alle drei Jahre erbringen zu müssen, ist für den Versicherungsnehmer überraschend und benachteiligt ihn unangemessen. Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Alltags- und einer Badeprothese um Hilfsmittel „gleicher Art“ handelt. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt.
LG Stuttgart 18 O 217/13 nicht rechtskräftig)
Quelle: Rechtsanwalt Ralf Müller
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