Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Patient muss Kausalität nicht beweisen
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, ist der Patient von dem schwer zu führenden Kausalitätsnachweis entlastet. Der BGH stellte klar, dass der Tatrichter die Einschätzung eines Sachverständigen nicht einfach übernehmen darf. Auf subjektive Vorwerfbarkeit eines Fehlers kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr in welchem Maß aus objektiver Sicht von ärztlichen Standards abgewichen wurde.
Bei einem groben Behandlungsfehler greift die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.
BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 139/10
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