Die Förderung des Freizeit- und Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 21. März 2013 (Az.: B 3 KR 3/12 R).
Der 3. Senat des BSG betonte, dass die Sportprothese nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit diene. Die Krankenkasse müsse ein Hilfsmittel aber nur dann bereitstellen, “wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten t_glichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des t_glichen Lebens betrifft”. Ein Anspruch auf Optimalversorgung gebe es nicht.
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