Oldenburg/Gütersloh (08.05.2014).
Das Sozialgericht in Oldenburg hat angesichts der vom Bundessozialgerichts (vgl. BSG, B 3 KR 20/04) aufgestellten Massst_be nunmehr entschieden, dass auch ein Drehadapter für eine Beinprothese als Hilfsmittel i.S. des _33 SGB V anzusehen ist. Eine AOK wurde dabei verurteilt, einem beinamputierten Versicherten mit einem Drehadapter für sein vorhandenes C-Leg (Hersteller: Otto Bock Duderstadt) zum Preis von etwa 460,00 ŠČ zu versorgen.
Der Drehadapter ermöglicht eine vom Prothesenschaft unabh_ngige Rotation des Unterschenkels. Das Gericht vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass dies als “wesentlicher Gebrauchsvorteil” und nicht als “zusätzlicher Komfort” anzusehen ist. Entscheidend sei hierbei der individuelle Nutzen des Patienten durch den Einsatz des Hilfsmittels und dessen Vorteile bei den allt_glichen Bewegungsabl_ufen. Es ginge zudem nicht um blossen Komfort, sondern um die technische Nachbildung einer Funktionseigenschaft des gesunden Beines.
(SG Oldenburg Az. S 6 KR 160/13 rechtskr_ftig)
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul
Mai
19
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